BHDS:„Neues“ zum Waffengesetz

Durch Änderung des Waffengesetz in 2020 wurde neben dem Bedürfnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen auch das Bedürfnis zum weiteren Besitz dieser Schusswaffen neu im WaffG geregelt (§ 14 Abs. 4 + 5 WaffG).
Das Bedürfnis zum Besitz ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (ähnlich wie beim Erwerb) glaubhaft zu machen.
Aufgrund der Übergangsregelung aus § 58 Abs. 21 WaffG konnten diese Bescheinigungen bislang durch die Mitgliedsvereine des jeweiligen Schießsportverbandes ausgestellt werden.
Diese Frist endet zum 31.12.2025.
Der BHDS als Schießsportverband übernimmt bereits ab dem 01.09.2025 für seine Mitgliedsvereine die Ausstellung dieser Bescheinigungen.
Für eine derartige Bescheinigung ist auch wie bei den Bescheinigungen zum Erwerb ausschließlich der auf der Homepage des BHDS im Bereich Schießsport unter der Rubrik Anträge eingestellte Vordruck zu verwenden. Hinweise zum Ausfüllen und auch zur Verfahrensweise der Beantragung sind dem „Antrag auf verbandliche Bescheinigung gem. § 14 WaffG (Bedürfnis zum weiteren Besitz)“ beigefügt und unbedingt zu beachten.